Rechtsfragen der Insolvenz des Anschlusskunden beim Factoring Bei der insolvenzrechtlichen Abwicklung von Factoringverträgen ist zu differenzieren, welche Auswirkung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Factoringvertrag als solchen hat und wie die einzelnen Factoringgeschäfte davon betroffen sind. 1. Schicksal des Factoringvertrages Sowohl beim echten als auch beim unechten Factoring führt die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Factoringkunden zum Erlöschen des Factoringvertrages gemäß § 116 Abs. 1 InsO1 . Dies erfährt seine Rechtfertigung darin, dass der Factoring-Vertrag als Rahmenvertrag Elemente des Geschäftsbesorgungsvertrages aufweist2 . Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Schwergewicht im Falle des echten Factorings beim Forderungskauf liegt3 . Echtes und unechtes Factoring unterschieden sich lediglich in der Delkrederehaftung. Die Vertragspflichten zwischen Factor und Anschlusskunden unterscheiden sich jedoch nicht4 . Darüber hinaus ist eine Mischform aus echtem und unechtem Factoring denkbar5 . Dies führte insbesondere zu einer erweiterten Anwendung des § 23 Abs. 2 KO auf das echte Factoring6 . § 116 InsO entspricht nunmehr der Regelung des § 23 Abs. 2 KO, so dass auch diese Norm auf das echte Factoring anzuwenden ist. Mit der Verfahrenseröffnung entfällt daher die Verpflichtung des Factoringkunden zur Andienung weiterer Forderung als auch die Ankaufs- und Dienstleistungspflicht des Factors. Das Erlöschen des Factorinsgvertrages hat beim echten Factoring jedoch keinen Einfluss auf die Delkrederehaftung des Factors. Diese beruht nicht auf dem Factoringvertrag als solchen, sondern ist Inhalt des jeweiligen Factoringkausalgeschäftes7.
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