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Rechtsfragen der Insolvenz des Anschlusskunden beim Factoring.

Rechtsfragen der Insolvenz des Anschlusskunden beim Factoring
Bei der insolvenzrechtlichen Abwicklung von Factoringverträgen ist zu differenzieren, welche
Auswirkung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Factoringvertrag als solchen hat
und wie die einzelnen Factoringgeschäfte davon betroffen sind.
1. Schicksal des Factoringvertrages
Sowohl beim echten als auch beim unechten Factoring führt die Insolvenzeröffnung über das
Vermögen des Factoringkunden zum Erlöschen des Factoringvertrages gemäß § 116 Abs. 1
InsO1
.
Dies erfährt seine Rechtfertigung darin, dass der Factoring-Vertrag als Rahmenvertrag
Elemente des Geschäftsbesorgungsvertrages aufweist2
. Dem steht insbesondere nicht
entgegen, dass das Schwergewicht im Falle des echten Factorings beim Forderungskauf
liegt3
. Echtes und unechtes Factoring unterschieden sich lediglich in der Delkrederehaftung.
Die Vertragspflichten zwischen Factor und Anschlusskunden unterscheiden sich jedoch
nicht4
. Darüber hinaus ist eine Mischform aus echtem und unechtem Factoring denkbar5
.
Dies führte insbesondere zu einer erweiterten Anwendung des § 23 Abs. 2 KO auf das echte
Factoring6
. § 116 InsO entspricht nunmehr der Regelung des § 23 Abs. 2 KO, so dass auch
diese Norm auf das echte Factoring anzuwenden ist.
Mit der Verfahrenseröffnung entfällt daher die Verpflichtung des Factoringkunden zur
Andienung weiterer Forderung als auch die Ankaufs- und Dienstleistungspflicht des Factors.
Das Erlöschen des Factorinsgvertrages hat beim echten Factoring jedoch keinen Einfluss
auf die Delkrederehaftung des Factors. Diese beruht nicht auf dem Factoringvertrag als
solchen, sondern ist Inhalt des jeweiligen Factoringkausalgeschäftes7.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen unter: carminpelz@arcor.de / 03514484879 / 01728435960 zur Verfügung.


Mehr Informationen unter:
http://www.hup-forderungsmanagement.de