Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. April 2021 verlängert. Das sieht eine entsprechende Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vor. Zudem hat der Gesetzgeber den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen ausgeweitet und Fristen für Steuererklärungen verlängert.
Unternehmen die durch den Corona-bedingten Lockdown in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, dürfen bis zum 30. April 2021 auf einen Insolvenzantrag verzichten. Diese Regelung gilt allerdings nur für Unternehmen,
die durch die Folgen der Pandemie in die Zahlungsunfähigkeit geraten sind,
die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 staatliche Hilfen beantragt haben
und bei denen die Zahlung der beantragten Leistungen die Insolvenzreife abwenden würde.
Bei Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 noch nicht insolvent waren, gelte eine gesetzliche Vermutung, dass die Insolvenz auf die Pandemiefolgen zurückzufuhren sei.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen ausgeweitet. Geschützt werden Zahlungen auf gestundete Forderungen, die bis zum 31. März 2022 geleistet werden. Allerdings muss die Stundung bis zum 28. Februar 2021 vereinbart worden sein. Auch die Verlängerung der Steuererklärungsfrist gilt weiter. Die Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit wurde in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs bzw. fünf Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO). An die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 tritt damit der 31. August 2021 und an die Stelle des 31. Juli 2021 tritt der 31. Dezember 2021.